Overzicht voorwaarden
- Algemene voorwaarden:
- Inkoopvoorwaarden:
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sanvert B.V. – J.P.Broekhovenstraat 16 – 8081 HC Elburg – Niederlande
1/7/2022
1.1 Auf jeden Vertrag zwischen der Sanvert B.V. und dem Lieferanten sind die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen anwendbar. Die Anwendbarkeit allgemeiner oder besonderer Bedingungen oder Klauseln des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen; dieser Ausschluss braucht in der weiteren Korrespondenz mit dem Lieferanten nicht wiederholt zu werden.
1.2 Angebote und/oder Offerten des Lieferanten sind unverbindlich. Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind sechzig (60) Werktage ab Erhalt seitens der Sanvert B.V. gültig. Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sind für den Lieferanten mit der schriftlichen Bestellung seitens der Sanvert B.V. verbindlich. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder anderweitigen Bestellbestätigung des Lieferanten zustande. Die schriftliche Bestellbestätigung des Lieferanten muss der Sanvert B.V. innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der schriftlichen Bestellung zugehen. Geht der Sanvert B.V. nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen ab der Bestellung eine schriftliche Bestellablehnung des Lieferanten zu, gilt der Vertrag als geschlossen.
2. Zeichnungen, sonstige Unterlagen, geistiges Eigentum, Geheimhaltung
2.1 Sämtliche Unterlagen (u. a. Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Herstellungs- und Liefervorschriften) sowie sonstige Betriebs- und Hilfsmittel, die dem Lieferanten von der Sanvert B.V. bereitgestellt werden, verbleiben im Eigentum der Sanvert B.V. und sind entsprechend zu kennzeichnen.
2.2 Der Lieferant hat die von der Sanvert B.V. bereitgestellten Unterlagen oder sonstigen Betriebs- und Hilfsmittel auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder offenkundige Fehler zu kontrollieren und die Sanvert B.V. ggf. schriftlich zu unterrichten.
2.3 Die vorgenannten Unterlagen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Sanvert B.V. nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags mit der Sanvert B.V. genutzt werden. Die Unterlagen und Hilfsmittel sind auf Aufforderung der Sanvert B.V. jederzeit, spätestens jedoch bei der vollständigen Erfüllung des Vertrags unbeschädigt zurückzugeben bzw., sofern ausdrücklich vereinbart, vom Lieferanten bis auf Widerruf sicher aufzubewahren.
2.4 Der Lieferant garantiert, dass die gewerblichen Schutzrechte von Dritten (z. B. Marken- oder Patentrechte) durch die Lieferung der Liefersache oder deren Nutzung durch die Sanvert B.V. nicht verletzt werden. Die Sanvert B.V. kann im Fall solcher Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
2.5 Der Lieferant darf die gewerblichen Schutzrechte und das Know-how der Sanvert B.V. sowie sämtliche vertraulichen Informationen, von denen er im Rahmen oder aufgrund von den Verhandlungen über den Vertrag und/oder dessen Erfüllung, insbesondere durch von der Sanvert B.V. bereitgestellte Unterlagen, Kenntnis erlangt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Sanvert B.V. nicht zu eigenen Zwecken nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen. Der Lieferant hat diese Pflicht auch seinen Arbeitnehmern aufzuerlegen.
2.6 Die Pflicht gemäß Artikel 2.5 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Verletzt der Lieferant diese Geheimhaltungspflicht, hat er der Sanvert B.V. – ohne Erfordernis eines Schadensnachweises – eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 EUR für jede Verletzung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht, einen höheren Schadenersatz oder die Vertragserfüllung geltend zu machen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entlässt den Lieferanten nicht aus der Geheimhaltungspflicht.
3 Lieferungen, Unterlieferanten, Liefertermin bzw. -frist, Lieferort, geliefertes Material
3.1 Die zwischen der Sanvert B.V. und dem Lieferanten schriftlich vereinbarten Liefertermine und- fristen sind (auch im Fall von Teillieferungen) verbindlich.
Der Lieferant hat die Sanvert B.V. umgehend nach Bekanntwerden und unaufgefordert schriftlich über etwaige Lieferschwierigkeiten zu unterrichten. Die Sanvert B.V. kann Schadenersatz für den durch Lieferverzögerungen entstandenen Schaden verlangen. Darüber hinaus kann die Sanvert B.V. dem Lieferanten im Fall von Lieferverzögerungen eine Nachfrist von fünf (5) Werktagen setzen und, sofern diese Frist ungenutzt verstreicht, entweder von der Erfüllung absehen und den Ersatz des aufgrund der Nichterfüllung entstehenden Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Sofern der Liefertermin auf Wunsch der Sanvert B.V. verschoben wird, hat der Lieferant die Waren über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten kostenlos zu lagern.
3.2 Die Lieferung erfolgt DDP gemäß Incoterms 2020. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist der Bestimmungsort die auf der schriftlichen Bestellung der Sanvert B.V. angegebene Anschrift der Sanvert B.V. Der Vorteil und die Gefahr gehen bei der Übergabe der Waren am Bestimmungsort auf die Sanvert B.V. über. Der Lieferant hat die Waren so zu verpacken, dass deren Verunreinigung oder Beschädigung während des Transports oder der Lagerung verhindert wird. Der Transport hat in der Weise zu erfolgen, dass Qualität, Reinheit und Unversehrtheit der Liefersache gewährleistet sind. Pharmazeutische Produkte sind im Einklang mit den bei der Erfüllung bzw. der Erbringung der Dienstleistung geltenden Fassung der Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP) zu transportieren. Der Lieferant hat auf sämtlichen Versandunterlagen und Lieferscheinen die Bestell- und Artikelnummer der Sanvert B.V. anzugeben. Die Liefersache muss mittels einer außen auf dem Transportbehälter angebrachten Kennzeichnung eindeutig identifizierbar sein.
3.3 Lieferungen müssen zur vereinbarten Zeit erfolgen. Im Fall der vorzeitigen Lieferung ist die Sanvert B.V. berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Waren für Rechnung des Lieferanten zurücksenden zu lassen.
3.4 Die Sanvert B.V. ist nicht zur Annahme unvollständiger Lieferungen verpflichtet. Teillieferungen sind vorab schriftlich mit der Sanvert B.V. zu vereinbaren.
3.5 Der Lieferant hat die Sanvert B.V. auf Aufforderung über die Unterlieferanten zu unterrichten. Der nachträgliche Einsatz anderer Unterlieferanten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Sanvert B.V. gestattet.
3.6 Bei Bestellungen, für die Lieferung von Material durch die Sanvert B.V. vereinbart wurde, hat der Lieferant fünf (5) Werktage vor der Lieferung die benötigte Materialmenge schriftlich bei der Sanvert B.V. anzufordern.
Das zur Verfügung gestellte Material darf ausschließlich zur Erfüllung des entsprechenden Vertrags mit der Sanvert B.V. genutzt werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird das Material grundsätzlich von der Sanvert B.V. kostenlos zur Verfügung gestellt. Die gelieferten Materialien verbleiben bis zur Vermischung oder Verarbeitung durch den Lieferanten im Eigentum der Sanvert B.V. Der Lieferant ist verpflichtet, die gelieferten Materialien für die Dauer des Eigentumsvorbehalts für eigene Rechnung aufzubewahren und zugunsten der Sanvert B.V. ausreichend gegen Diebstahl, Brand- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken zu versichern. Der Lieferant hat ferner sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schädigung des Rufs der Sanvert B.V. zu verhindern. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Lieferant gegenüber der Sanvert B.V. im vollen Umfang.
4 Gewährleistung
4.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Eignung beeinträchtigen, dass sie die garantierten Eigenschaften aufweisen und sie den Vereinbarungen zur Leistungsfähigkeit und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen die geltenden gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften, Richtlinien und sonstigen Normen in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
4.2 Der Lieferant hat vor dem Versand zu überprüfen, ob die Menge und die Qualität der Waren vertragsgemäß sind. Die Sanvert B.V. behält sich das Recht vor, Liefersachen einer Untersuchung bzw. Kontrolle zu unterziehen. Die Sanvert B.V. kann die Untersuchung auf eine Sichtprüfung beschränken. Insbesondere ist die Sanvert B.V. nicht verpflichtet, das bedruckte und unbedruckte Verpackungsmaterial, Rohstoffe und Massengüter oder Geräte und Maschinen, die geliefert werden, unmittelbar nach der Lieferung auf ihre Qualität hin zu untersuchen. Eine solche Kontrolle kann auch lediglich bei der Verarbeitung oder dem Gebrauch der Liefersache erfolgen.
4.3 Die Sanvert B.V. meldet dem Lieferanten etwaige Mängel innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach deren Entdeckung. Diesbezügliche Fristen des Lieferanten werden von der Sanvert B.V. nicht anerkannt. Bei Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, auf Verlangen der Sanvert B.V. einen Bericht mit einer ausführlichen Analyse der Ursache, geeigneten Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen sowie einer Abschlussbewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu erstellen und an die Sanvert B.V. zu übermitteln.
4.4 Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Ansprüche hat die Sanvert B.V. im Gewährleistungsfall das Recht, nach eigener Wahl eine Nachbesserung, Ersatzlieferung, einen Vertragsrücktritt oder eine Preisminderung zu verlangen. Neben den vorgenannten Ansprüchen kann die Sanvert B.V. den Ersatz der ihr durch den Mangel entstandenen Schäden und Kosten (insbesondere u. a. Analysekosten, Folgeschaden, entgangener Gewinn) geltend machen. Für die Geltendmachung von Schadenersatz seitens der Sanvert B.V. ist kein Verschulden des Lieferanten erforderlich.
Die Sanvert B.V. kann die Zahlung der vereinbarten Vergütung ganz oder teilweise aussetzen, im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bis 1) der Lieferant seiner Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ohne Mängel nachgekommen ist oder bis 2) die Sachlage bezüglich des Vertragsrücktritts, der Preisminderung und des Schadenersatzes mit bindender Wirkung geklärt ist. Erfüllt der Lieferant seine diesbezüglichen Pflichten nicht, nicht fristgerecht und/oder nicht ausreichend, kann die Sanvert B.V. von ihr zahlbare Beträge mit der mit dem Lieferanten vereinbarten Vergütung verrechnen.
4.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung der Waren am Bestimmungsort. Diese Frist wird um den Zeitraum zwischen der Lieferung und dem tatsächlichen Gebrauch der Waren, jedoch höchstens um zwölf (12) Monate verlängert. Im Fall einer Ersatzlieferung oder der Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist von Neuem.
4.6 Der Lieferant ist nach niederländischem Recht der Hersteller der an die Sanvert B.V. gelieferten Sachen und stellt die Sanvert B.V. frei von einer etwaigen Produkthaftung, sofern der Produkthaftungsanspruch auf einen vom Lieferanten zu verantwortenden Mangel an den Liefersachen zurückzuführen ist. Auf Verlangen hat der Lieferant nachzuweisen, dass das Produkthaftungsrisiko ausreichend durch eine Versicherung gedeckt ist.
4.7 Der Lieferant stellt die Sanvert B.V. frei von sämtlichen Schadenersatzforderungen von Dritten im Zusammenhang mit Gewährleistungsfällen, (anderweitigen) Verletzungen von Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag mit der Sanvert B.V. oder einer unerlaubten Handlung des Lieferanten gegenüber der Sanvert B.V.
5 Preise und Bezahlung
5.1 Sofern nicht anders in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart, sind die Preise Festpreise und DDP gemäß Incoterms 2020; bei Widersprüchen gehen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen vor. Der vereinbarte Preis deckt sämtliche Kosten und Ausgaben des Lieferanten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags, insbesondere die Kosten der Anschaffung von Materialien, Produktions- und Dokumentationskosten, Analysekosten, Kosten der Ersteinweisung (Schulung), Spesen (u. a. Fahrtkosten, Verpflegung, Kommunikation), Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Lösch- und Versicherungskosten sowie staatlich auferlegte Abgaben (u. a. MwSt., Zollgebühren).
5.2 Zahlungen seitens der Sanvert B.V. erfolgen unabhängig von der Untersuchung der Liefersache. Zahlungen seitens der Sanvert B.V. stellen daher kein Anerkenntnis der Quantität und Qualität dar. Die diesbezüglichen Rechtsansprüche der Sanvert B.V. bestehen auch nach der Bezahlung der Liefersache uneingeschränkt fort.
5.3. Rechnungen sind per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Sanvert B.V. zu senden: administratie@avogel.nl . Der Lieferant hat auf allen Rechnungen, wenn verfügbar, die Bestell- und Artikelnummer der Sanvert B.V. anzugeben. In jedem Fall muss das Ursprungsland der Waren auf den Rechnungen angegeben werden.
5.4 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der Rechnung bei der Sanvert B.V., jedoch frühestens dreißig (30) Tage ab Eingang der Waren am vereinbarungsgemäßen Bestimmungsort zu erfolgen.
5.5 Die Übertragung bestehender Forderungen auf die Sanvert B.V. ist nicht gestattet.
6. Überprüfungen
6.1 Die Sanvert B.V. und ihre zu Geheimhaltung verpflichteten Vertreter sind jederzeit berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferanten die Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit der Liefersache oder Dienstleistung einzusehen. Der Lieferant hat zudem alle angeforderten Informationen zu erteilen, z. B. bezüglich des Stands der Arbeiten.
6.2 Die Sanvert B.V. unterrichtet den Lieferanten über das Ergebnis der Überprüfung. Für den Fall, dass eine solche Überprüfung ergibt, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, verpflichtet sich der Lieferant dazu, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen rechtzeitig umzusetzen und die Sanvert B.V. schriftlich darüber zu unterrichten.
6.3 Die Durchführung der vorgenannten Überprüfungen durch die Sanvert B.V. entlässt den Lieferanten nicht aus der Verantwortung für die Erfüllung der vertraglich festgelegten Gewährleistungen und Pflichten.
7. Qualitätssicherungssystem
7.1 Der Lieferant muss mindestens über ein Qualitätssicherungssystem gemäß EN ISO 9001 oder strengeren Normen (Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel, GMP) verfügen. Je nach Art des Produkts kann die Sanvert B.V. auch branchenspezifische Zertifizierungen verlangen, z. B. gemäß ISO 13485 für Medizinprodukte, BRC/ISO 22000, Bio, Bio Knospe und Suisse Garantie für Anwendungen im Lebensmittelsektor oder ISO 22716 für Kosmetik.
7.2 Zertifizierungsnachweise sind der Sanvert B.V. in Form entsprechender Dokumente vorzulegen. Liegt keine Zertifizierung vor, kann die Sanvert B.V. beim Lieferanten eine Gefahrenüberprüfung durchführen.
7.3 Der Lieferant hat die Sanvert B.V. umgehend schriftlich über Änderungen bei oder das Erlöschen von Zertifikaten zu unterrichten und neue oder geänderte Zertifikate vorzulegen. Erlischt ein Zertifikat, kann die Sanvert B.V. den Vertrag ohne vorherige Mitteilung kündigen; eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Lieferanten besteht nicht.
7.4 Der Lieferant ist zwecks Unterrichtung der Sanvert B.V. über sämtliche sicherheits- und qualitätsrelevanten Ereignisse zum Unterhalten eines Berichtssystems verpflichtet. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, die Sanvert B.V. von solchen Ereignissen, die einen Lieferstopp oder Produktrückruf erfordern, spätestens innerhalb von 24 Stunden in Kenntnis zu setzen.
Die Sanvert B.V. kann vom Lieferanten die Aushändigung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis verlangen.
7.5 Der Lieferant hat die Umsetzung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu dokumentieren und die entsprechenden Prüfprotokolle und Qualitätsberichte (samt etwaiger Produktproben) für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren aufzubewahren. Die Sanvert B.V. kann vom Lieferanten die Aushändigung dieser Unterlagen verlangen.
7.6 Der Lieferant hat gegenüber der Sanvert B.V. spätestens beim Abschluss des Vertrags mindestens eine für die Erfüllung der oben stehenden Anforderungen zuständige Person (Qualitätsbeauftragter) zu benennen. Über Änderungen betreffend die Person des Qualitätsbeauftragten hat der Lieferant die Sanvert B.V. umgehend schriftlich zu unterrichten.
7.7 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass auch seine Unterlieferanten dauerhaft ein den oben stehenden Anforderungen genügendes Qualitätssicherungssystem einrichten. Die Sanvert B.V. kann diesbezüglich einen Nachweis vom Lieferanten verlangen.
8. Verschiedenes
8.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Sanvert B.V. und dem Lieferanten ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.2 Sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten und der Sanvert B.V. aus bzw. im Zusammenhang mit dem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferanten oder den vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in erster Instanz ausschließlich dem zuständigen Gericht des Gerichts (Rechtbank) Gelderland vorzulegen. Die Sanvert B.V. kann ferner nach eigener Wahl Rechtsstreitigkeiten mit dem Lieferanten vor das ordentliche Gericht am Sitz des Lieferanten bringen.
8.3 Es bestehen keinerlei mündliche Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
8.4 Die Ungültigkeit einer vertraglichen Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Eine solche ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
8.5 Erklärungen in Textform, wie etwa E-Mails, die mittels elektronischer Medien versandt und dokumentiert werden, sind der Schriftform gleichgestellt.
8.6 Die Parteien verpflichten sich, jederzeit die einschlägigen Datenschutzvorschriften einzuhalten.
8.7 Der Lieferant darf den vorliegenden Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sanvert B.V. nicht auf Dritte übertragen.